Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung V 4.8 – Stand 23.07.2026

der Scoutello GmbH

Scoutello GmbH, Osakaallee 2, 20457 Hamburg („Scoutello“)

Teil A – Allgemeine Bestimmungen für alle Nutzer

§ 1 Geltungsbereich, Rangfolge, Änderungen

(1) Diese AGB regeln das Rechtsverhältnis zwischen Scoutello und allen Nutzern der von Scoutello betriebenen digitalen Plattformdienste („Plattform“), unabhängig davon, ob der Zugriff über eine WebApp, einen Browser, eine native App für iOS oder Android, mobile Endgeräte oder sonstige Zugriffskanäle erfolgt.

(2) Nutzer im Sinne dieser AGB sind Endnutzer (Verbraucher/Teilnehmer) sowie Partner (Anbieter/Betreiber). Soweit Bestimmungen ausschließlich für Partner gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.

(3) Abweichende Bedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Scoutello ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Scoutello ist berechtigt, diese AGB aus sachlichem Grund zu ändern, insbesondere bei (i) Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen, (ii) Anpassungen der Plattform, (iii) Einführung neuer Module oder (iv) Sicherheitsanforderungen. Änderungen werden in Textform mitgeteilt. Für Partner gelten Änderungen als angenommen, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen widersprochen wird und Scoutello hierauf in der Mitteilung hinweist; bei wesentlichen Änderungen steht dem Partner ein Sonderkündigungsrecht zu. Für Endnutzer ohne gesondertes Vertragsverhältnis gelten Änderungen ab ihrer Veröffentlichung. Besteht mit einem Verbraucher ein fortlaufendes Vertragsverhältnis, genügt die bloße Veröffentlichung nicht; Änderungen werden dem Verbraucher mitgeteilt. Bei entgeltlichen dauerhaften digitalen Produkten erfolgen Änderungen, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit Erforderliche hinausgehen, nur bei Vorliegen eines in diesem Vertrag vorgesehenen triftigen Grundes und ohne zusätzliche Kosten; beeinträchtigt eine Änderung den Zugang oder die Nutzbarkeit mehr als nur geringfügig, wird der Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger informiert und auf sein Kündigungsrecht hingewiesen (§ 327r BGB).

§ 2 Begriffsbestimmungen, Nutzertypen, Rollen

(1) „Content“ bezeichnet sämtliche digitalen Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Audio, Video, POIs, Routen, Empfehlungen, Eventdaten, Tickets, Chatbeiträge, Umfragen, Abstimmungen, Metadaten).

(2) „WebApp“ ist die für einen Partner konfigurierte browserbasierte Instanz der Plattform (Partner-WebApp).

(3) „Tour“ ist ein als eine in sich geschlossene Erlebnis- oder Führungseinheit gestalteter Content-Typ, ggf. standortbasiert.

(4) „Event“ ist eine Veranstaltung/Veranstaltungsreihe mit digitalen Funktionen (z. B. Einladungsmanagement, Agenda, Lageplan, Ticketing, Check-in, Interaktionen).

(5) „Empfehlungen“ sind Hinweise auf Orte, Angebote oder Dienstleistungen; sie können von Partnern, Scoutello oder Dritten stammen.

(6) „Drittplattformen“ sind nicht von Scoutello betriebene Kanäle (z. B. GetYourGuide, soziale Netzwerke, Buchungsportale).

(7) „Nutzerrollen“: Die Plattform kann rollenbasiert betrieben werden (z. B. Organisationsinhaber, Admin, Redakteur, Moderator, Host, Mitarbeiter, Teilnehmer, anonymer Nutzer). Rechte und Sichtbarkeiten richten sich nach Rolle und Konfiguration.

(8) „Erkunden“ bezeichnet den von Scoutello bereitgestellten und kuratierten Entdeckungsbereich innerhalb einer WebApp (vormals „Scoutello-Kachel“) oder der Scoutello App, in dem Empfehlungen, Angebote, Veranstaltungen, Touren, Orte, WebApps und buchbare Leistungen von Scoutello, von Partnern oder von Dritten dargestellt werden.

(9) „Erlebnispaket/Touren“ ist eine gebündelte, buchbare Leistung, die mehrere Einzelleistungen – auch Touren – zusammenfasst und an der ggf. mitwirkende Dritte beteiligt sind.

(10) „Netto-Marge“ ist die Differenz zwischen dem Netto-Verkaufspreis (Bruttopreis abzüglich Umsatzsteuer) und dem Netto-Einkaufspreis des Betreibers (den Kosten des Betreibers ohne Umsatzsteuer); näher § 21.

(11) „Merchant of Record (MoR)“ ist die Person, die gegenüber dem Endkunden als Vertrags- und Zahlungspartner auftritt, den Umsatz auf den vollen Verkaufspreis erzielt, die hierauf anfallende Umsatzsteuer abführt und für Rückerstattungen und Rückbelastungen haftet.

(12) „Betreiber“ ist der Partner, der eine WebApp betreibt und über sie Leistungen anbietet.

(13) „Verkäufer“ (auch „Kurator“) ist der Partner, der ein Angebot oder Erlebnispaket im eigenen Namen zusammenstellt und verkauft und insoweit Vertragspartner des Kunden ist.

(14) „Leistungspartner“ ist der Betrieb, der eine einzelne Leistung bzw. einen Baustein eines Pakets erbringt.

(15) „Kunde“ (auch „Endnutzer“ oder „Gast“) ist der Endkunde, der Leistungen bucht, einlöst oder nutzt.

(16) „Scoutello App“ ist die von Scoutello selbst bereitgestellte Instanz der Plattform, die in den App-Stores (iOS und Android) als native App sowie browserbasiert (als WebApp) angeboten wird. Soweit diese AGB Regelungen für die WebApp treffen, gelten sie für die Scoutello App entsprechend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(17) „Orte“ (POIs, Points of Interest) sind standortbezogene Punkte, die in der Plattform dargestellt werden, insbesondere Geschäfte sowie Sehenswürdigkeiten und sonstige Sightseeing-Punkte.

§ 3 Leistungsgegenstand, Plattformcharakter, kein Erfolg geschuldet

(1) Scoutello betreibt eine cloudbasierte Plattform zur Erstellung, Veröffentlichung, Darstellung, Distribution, Interaktion und Monetarisierung von Content. Die Plattform ist modular; einzelne Funktionen können je nach Tarif, Lizenz, Konfiguration oder technischer Verfügbarkeit variieren.

(2) Scoutello schuldet die Bereitstellung der Plattform nach dem Stand der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, Reichweite, Buchungszahlen oder Umsätze.

(3) Scoutello darf die Plattform weiterentwickeln, Module hinzufügen, ändern oder einstellen, sofern der wesentliche Vertragszweck gewahrt bleibt und berechtigte Interessen der Nutzer angemessen berücksichtigt werden. Gegenüber Verbrauchern gilt § 327r BGB: Änderungen entgeltlicher digitaler Produkte, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit Erforderliche hinausgehen, sind nur bei triftigem, in diesem Vertrag vorgesehenem Grund und ohne zusätzliche Kosten zulässig; bei mehr als nur geringfügiger Beeinträchtigung bestehen Informations- und Kündigungsrechte.

§ 4 Vertragsschluss, Registrierung, Konten

(1) Endnutzer können öffentlich zugänglichen Content grundsätzlich ohne Registrierung nutzen. Für bestimmte Funktionen (z. B. Ticketing, Networking, Chat, Event-Check-in, Favoriten, Profilfunktionen) kann eine Registrierung erforderlich sein.

(2) Partner schließen einen Partnervertrag durch Registrierung, Auswahl eines Lizenzmodells und Bestätigung der AGB sowie – soweit erforderlich – Abschluss ergänzender Vereinbarungen (z. B. Auftragsverarbeitung, gesonderte Leistungsbeschreibung).

(3) Zugangsdaten sind geheim zu halten; eine Weitergabe ist unzulässig. Nutzer haben Scoutello unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht einer unbefugten Nutzung besteht.

(4) Registrierung und Anmeldung können auch über Anmeldedienste Dritter erfolgen, insbesondere „Anmelden mit Apple“ (Apple Login) sowie vergleichbare Dienste. Für die Nutzung dieser Dienste gelten zusätzlich die Bedingungen und Datenschutzhinweise des jeweiligen Anbieters.

(5) Diese AGB werden in den Vertrag einbezogen, indem der Nutzer sie vor Registrierung, Buchung oder Nutzung entgeltlicher oder registrierungspflichtiger Funktionen bestätigt (z. B. durch aktives Anklicken im Anmelde- oder Buchungsvorgang). Endnutzer, die ausschließlich öffentlich zugängliche Inhalte ohne Registrierung nutzen, werden vor der Nutzung deutlich auf die Geltung dieser AGB hingewiesen.

§ 5 Verfügbarkeit, Wartung, Support

(1) Scoutello stellt die Plattform mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99 % im Monatsmittel bereit, gemessen am Kalendermonat und ohne Berücksichtigung angekündigter Wartungsfenster sowie von Zeiten höherer Gewalt (§ 44). Weitergehende Verfügbarkeitszusagen bestehen nur, soweit ein SLA ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Geplante Wartungen werden Partnern in der Regel mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt und nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchgeführt. Kurzfristige Unterbrechungen zur Beseitigung von Störungen sind zulässig.

(3) Bei erheblichen Störungen informiert Scoutello die betroffenen Partner unverzüglich über die Störung, den erwarteten Umfang und – sobald absehbar – die voraussichtliche Dauer sowie über die Behebung. Die Information erfolgt über die im Partnerkonto hinterlegten Kontaktdaten und/oder eine Statusinformation in der Plattform.

(4) Unabhängig vom gewählten Lizenzmodell steht Partnern ein Support-Kontakt für Störungsmeldungen zur Verfügung; Störungsmeldungen werden an Werktagen bearbeitet. Scoutello beginnt mit der Bearbeitung gemeldeter erheblicher Störungen unverzüglich und wird sie mit angemessenem Aufwand beheben.

(5) Weitergehende Supportleistungen, garantierte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Priorisierung und Kommunikationskanäle richten sich nach dem gewählten Lizenzmodell bzw. einer gesonderten Support- oder SLA-Vereinbarung (§§ 33, 34).

(6) Gesetzliche Mängelrechte (§§ 31, 32) bleiben unberührt; bei erheblicher, nicht nur vorübergehender Nichtverfügbarkeit kann der Partner insbesondere eine angemessene Minderung verlangen.

§ 6 Technische Voraussetzungen, Systemgrenzen

(1) Die Nutzung setzt eine geeignete Hard-/Software sowie Internetverbindung voraus. Scoutello schuldet keine Kompatibilität mit veralteten Browsern/Endgeräten.

(2) Leistungsgrenzen (z. B. Speicher, Nutzeranzahl, Versandvolumen, KI-Kontingente, Live-Übersetzungskontingente) können tarifabhängig sein und werden im jeweiligen Lizenzmodell ausgewiesen.

Teil B – KI-Funktionen, Geräteberechtigungen, Interaktionen

§ 7 KI-gestützte Funktionen, Hinweise zur Zuverlässigkeit

(1) Die Plattform kann KI-Funktionen bereitstellen, insbesondere:

  • a) KI-Chat/Assistent (Q&A, Zusammenfassungen, Informationsausgabe),
  • b) Übersetzungen (inkl. Live-Übersetzung),
  • c) Text-to-Speech (KI-generiertes Audio),
  • d) automatisierte Inhaltsanalyse/Moderation,
  • e) kamerabasierte Erkennung/Analyse (z. B. Objekterkennung, QR-Erkennung, Kontextfunktionen).

(2) KI-Ausgaben erfolgen automatisiert und können fehlerhaft, unvollständig oder missverständlich sein. KI-Ausgaben stellen keine verbindliche Auskunft, Zusage, Empfehlung, medizinische oder rechtliche Beratung dar.

(3) Maßgeblich bleibt grundsätzlich der Original-Content des Partners bzw. die von Scoutello bereitgestellten offiziellen Informationen. Bei Abweichungen zwischen KI-Ausgabe und Original-Content hat der Original-Content Vorrang.

(4) Scoutello ist berechtigt, KI-Funktionen zu ändern, zu begrenzen oder zu deaktivieren, insbesondere zur Missbrauchsvermeidung, Kostensicherung oder aus rechtlichen Gründen.

(5) Nutzer werden spätestens beim ersten Kontakt klar darüber informiert, wenn sie mit einer KI-Funktion (z. B. KI-Chat/Assistent) interagieren. KI-generierte oder KI-bearbeitete Inhalte (z. B. KI-generiertes Audio, automatisierte Übersetzungen) werden als solche gekennzeichnet; soweit erforderlich, erfolgt eine maschinenlesbare Markierung. Weitergehende gesetzliche Transparenz- und Kennzeichnungspflichten (insbesondere Art. 50 KI-Verordnung) bleiben unberührt.

§ 8 Live-Übersetzungen und Echtzeit-Interaktionen (inkl. Abrechnung Zusatzkosten)

(1) Scoutello stellt eine Live-Übersetzungs- und Interaktionsfunktion bereit, mit der Inhalte (z. B. Touren, Bühnenformate, Events) live präsentiert und in andere Sprachen übertragen werden können; die Funktion kann externe Audioquellen einbinden.

(2) Teilnehmer können Rückfragen stellen, die automatisiert übersetzt und an Guide/Moderator übermittelt werden. Scoutello übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Übersetzungen; maßgeblich ist stets die Originalsprache.

(3) Der Partner stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte an externen Audioquellen und Inhalten verfügt, und stellt Scoutello insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

(4) Für Live-Übersetzungs- und Echtzeit-Interaktionsfunktionen können zusätzliche, insbesondere nutzungsabhängige Kosten anfallen (z. B. nach Zeit, Teilnehmerzahl, Kontingent oder Verbrauch).

(5) Die jeweils anfallenden Zusatzkosten werden dem Partner bei Aktivierung des Moduls/der Funktion transparent angezeigt und gelten mit Aktivierung als vereinbart.

(6) Die Abrechnung der Zusatzkosten erfolgt – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – zusammen mit den monatlichen Lizenzgebühren (z. B. gesammelt in einer Rechnung/Belastung über das hinterlegte Zahlungsmittel).

§ 9 Geräteberechtigungen, Standortdaten, Push

(1) Bestimmte Funktionen erfordern Gerätezugriffe (Kamera, Mikrofon, Standort, Benachrichtigungen). Diese werden vom Betriebssystem abgefragt und können dort verwaltet werden.

(2) Standortdaten können insbesondere für Outdoor-Touren, Navigation/POIs, standortbezogene Inhalte oder Sicherheitsfunktionen verarbeitet werden. Soweit Standortdaten verarbeitet werden, erfolgt dies nur soweit erforderlich für die jeweilige Funktion.

(3) Push-Benachrichtigungen können für Hinweise zu Events, Ticketing, Interaktionen, Systemmeldungen oder relevante Plattformupdates eingesetzt werden. Push kann in den Geräteeinstellungen deaktiviert werden.

Teil C – Content, Rechte, Moderation, Nutzungsregeln

§ 10 Content-Prüfung, Moderation, Sperren

(1) Von Nutzern eingestellter Content kann automatisiert (u. a. KI-gestützt) und/oder manuell auf Rechts- und Richtlinienkonformität geprüft werden. Über den Einsatz automatisierter Verfahren wird informiert.

(2) Scoutello ist berechtigt, Content abzulehnen, zu sperren, zu entfernen oder die Sichtbarkeit einzuschränken, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Recht oder gegen diese AGB, insbesondere gegen § 11, bestehen. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein: Scoutello wählt unter geeigneten Maßnahmen die für den Nutzer mildeste und beschränkt sie in Umfang und Dauer auf das Erforderliche. Wo dies ausreicht, sind Hinweis, Aufforderung zur Korrektur oder Einschränkung einzelner Inhalte einer vollständigen Entfernung vorzuziehen.

(3) Scoutello ist berechtigt, Konten zu sperren, Funktionen einzuschränken oder den Zugang vorübergehend zu deaktivieren, wenn (i) Sicherheitsrisiken, (ii) Missbrauch, (iii) Zahlungsverzug oder (iv) erhebliche Vertragsverstöße vorliegen. Auch insoweit gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; eine vollständige Kontosperre kommt nur in Betracht, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.

(4) Nutzer können rechtswidrige oder fehlerhafte Inhalte über eine in der WebApp bereitgestellte Melde-Funktion unmittelbar an Scoutello melden. Scoutello unterhält hierfür sowie für behördliche Anfragen eine Kontaktstelle, die in der WebApp bzw. auf der Website ausgewiesen ist.

(5) Entfernt oder sperrt Scoutello Inhalte, schränkt deren Sichtbarkeit ein oder beschränkt den Zugang, wird dem betroffenen Nutzer, soweit dessen Identität bekannt und die Angabe rechtlich zulässig ist, eine Begründung der Maßnahme bereitgestellt. Die Begründung benennt den Anlass, die betroffenen Inhalte oder Funktionen und die Rechts- oder Richtliniengrundlage sowie den Umstand, ob die Entscheidung auf einer automatisierten Prüfung beruht.

(6) Gegenüber Partnern erfolgt eine Einschränkung oder Sperrung – außer bei Gefahr im Verzug, akuten Sicherheitsrisiken oder rechtlicher Verpflichtung – erst nach vorheriger Mitteilung und mit angemessener Gelegenheit zur Stellungnahme oder Abhilfe. Bei Gefahr im Verzug wird die Begründung unverzüglich nachgeholt.

(7) Betroffene Nutzer können einer Maßnahme nach den Absätzen 2, 3 oder 5 widersprechen. Scoutello prüft den Widerspruch in angemessener Frist. Entscheidungen über Widersprüche sowie Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen (insbesondere Konto- oder Angebotssperren) werden nicht ausschließlich automatisiert getroffen, sondern von einer natürlichen Person überprüft. Erweist sich eine Maßnahme als unbegründet, wird sie unverzüglich rückgängig gemacht.

§ 11 Verbotene Nutzungen, Anforderungen an Content

(1) Unzulässig sind insbesondere:

  • a) rechtswidrige Inhalte (u. a. beleidigend, verleumderisch, volksverhetzend, jugendgefährdend),
  • b) Verletzungen von Rechten Dritter (Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsrechte), einschließlich der Verwendung fremder Marken, Logos, Bilder oder Texte ohne erforderliche Rechte,
  • c) Spam, automatisierte Massenaktionen, Scraping ohne Berechtigung, Umgehung von Schutzmaßnahmen,
  • d) das Hochladen schädlicher Software, das Stören/Überlasten der Plattform,
  • e) missbräuchliche Nutzung von KI-Funktionen (z. B. zur Generierung rechtswidriger Inhalte),
  • f) irreführende Angaben zu Angeboten, insbesondere unzutreffende Leistungsbeschreibungen, Termine, Verfügbarkeiten oder Preise sowie nicht tatsächlich verlangte Vergleichs- oder Streichpreise,
  • g) pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende oder für Minderjährige ungeeignete Inhalte,
  • h) Inhalte ohne inhaltlichen Bezug zum jeweiligen Angebot, Quartier oder Kontext sowie sachfremde Werbung für Dritte.

(2) Content muss zutreffend, aktuell und für die jeweilige Darstellung geeignet sein. Der Partner hält seine Angebotsangaben (insbesondere Preise, Termine, Verfügbarkeiten und Leistungsumfang) aktuell.

(3) Diese Bestimmung enthält die für die Zulässigkeit von Content maßgeblichen Anforderungen; Maßnahmen nach § 10 stützen sich auf Verstöße gegen Recht oder gegen diese AGB, insbesondere gegen diese Bestimmung.

§ 12 Nutzungsrechte Endnutzer

(1) Endnutzer erhalten eine einfache, nicht übertragbare Lizenz zur persönlichen Nutzung von freigeschaltetem Content.

(2) Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe, Weitergabe oder kommerzielle Nutzung sind untersagt, soweit nicht zwingend gesetzlich erlaubt.

§ 13 Partner-Content: Rechtegarantien, Lizenz an Scoutello

(1) Rechte am Partner-Content verbleiben beim Partner.

(2) Der Partner garantiert, alle erforderlichen Rechte für Upload, Veröffentlichung, Übersetzung, KI-Bearbeitung, Audio-Generierung, Bewerbung und Vermarktung über die Plattform zu besitzen.

(3) Der Partner räumt Scoutello ein einfaches, nicht ausschließliches, weltweites Nutzungsrecht am Partner-Content ein, beschränkt auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zuzüglich angemessener Abwicklungsfrist, zum Zweck des Betriebs, der Darstellung, technischen Verarbeitung (inkl. Übersetzung/KI-Bearbeitung/TTS), Bewerbung und Vermarktung der Plattform.

(4) Eine eigenständige kommerzielle Verwertung von Partner-Content außerhalb des Vertragszwecks ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart (z. B. im Rahmen der Plattformvermarktung nach Teil D).

(5) Der Partner stellt Scoutello von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch Partner-Content beruhen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten.

Teil D – WebApps, Events, Teilnehmerdaten, Interaktionen

§ 14 WebApps, öffentliche Einbindung

(1) Partner können WebApps konfigurieren und Inhalte/Module aktivieren.

(2) Eine als „öffentlich“ gekennzeichnete WebApp darf von anderen Partnern kostenfrei in deren WebApps eingebunden werden. Ohne Freigabe ist eine Einbindung ausgeschlossen.

(3) Partner sind für die in ihrer WebApp veröffentlichten Inhalte und die rechtliche Zulässigkeit (insb. Impressumspflichten, ggf. Einwilligungen bei Medieninhalten) verantwortlich.

§ 15 Events: Einladungen, Teilnehmerlisten, Networking

(1) Das Event-Modul kann u. a. Einladungsmanagement, Teilnehmerlisten, Check-in, Agenda, Lageplan, Chat, Umfragen, Abstimmungen, Q&A, Verlosungen/Spiele und Networking umfassen.

(2) Soweit Teilnehmerdaten innerhalb eines Events sichtbar gemacht werden (z. B. Teilnehmerliste, Profile, Networking), richtet sich Umfang und Sichtbarkeit nach der Konfiguration durch den Partner und den jeweiligen Einstellungen/Einwilligungen der Teilnehmer. Scoutello stellt hierfür technische Optionen bereit; der Partner ist für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit seiner Konfiguration verantwortlich.

(3) Inhalte in Event-Chats, Q&A, Wall oder Networking-Bereichen werden von den Nutzern eigenverantwortlich eingestellt. Scoutello kann Moderationstools bereitstellen; eine Vorabprüfung findet grundsätzlich nicht statt.

(4) Scoutello ist berechtigt, eventbezogene Kommunikationsräume bei Missbrauch zu schließen oder Funktionen einzuschränken.

Teil E – CRM-/E-Mail-Funktionen, Newsletter, Tracking

§ 16 CRM-Funktionen, Kontaktverwaltung, Rollen

(1) Soweit die Plattform CRM-Funktionen bereitstellt (z. B. Kontakte, Unternehmen, Verbindungen, Aufgaben, Protokolle, Projekte, Mailinglisten), ist der Partner für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (insb. Erhebungsgrundlage, Informationspflichten, Einwilligungen) verantwortlich.

(2) Scoutello stellt technische Mittel zur rollenbasierten Zugriffskontrolle bereit. Der Partner ist verpflichtet, Rollen/Benutzer so zu verwalten, dass nur berechtigte Personen Zugriff erhalten.

§ 17 E-Mail-Versand, Newsletter, Tracking

(1) Die Plattform kann E-Mails im Auftrag des Partners versenden (z. B. Event-Einladungen, Ticket-Bestätigungen, Service-Mails, Newsletter – sofern aktiviert).

(2) Der Partner ist allein dafür verantwortlich, dass ein zulässiger Rechtsgrund für den Versand besteht (z. B. Vertragsdurchführung, berechtigtes Interesse, Einwilligung) und dass Pflichtangaben/Abmeldemöglichkeiten (bei Newslettern) rechtmäßig umgesetzt werden.

(3) Soweit E-Mail-Tracking (z. B. Öffnungs-/Klickstatistiken) angeboten wird, ist der Partner verpflichtet, etwaig erforderliche Einwilligungen einzuholen und Informationen bereitzustellen. Scoutello kann Tracking standardmäßig deaktivieren oder konfigurierbar machen.

(4) Scoutello schuldet keine Zustellgarantie, da Zustellung u. a. von Empfängerservern, Spamfiltern und Drittanbietern abhängt.

Teil F – Vermarktung, Empfehlungen, Provisionen, „Erkunden“

§ 18 Touren-Vermarktung, Distribution, Drittplattformen

(1) Partner können Touren erstellen und als öffentlich kennzeichnen. Nur öffentlich gekennzeichnete Touren dürfen von Scoutello aktiv innerhalb der Plattform vermarktet, in anderen WebApps angezeigt oder über Drittplattformen beworben werden.

(2) Vermarktung über Drittplattformen erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer ausdrücklichen Entscheidung des Partners; der Partner wählt Kanäle, Scoutello setzt die Vermarktung technisch/operativ um.

(3) Für Drittplattformvermarktung können zusätzliche Provisionen/Entgelte anfallen. Die jeweils gültigen Sätze und Preise werden im Vermarktungsbereich angezeigt und gelten als verbindlich.

§ 19 „Erkunden“-Bereich (vormals Scoutello-Kachel), kommerzielle Empfehlungen

(1) Jede WebApp enthält standardmäßig den von Scoutello bereitgestellten und kuratierten Bereich „Erkunden“ (vormals „Scoutello-Kachel“). In diesem Bereich werden kommerzielle Empfehlungen, Angebote und buchbare Leistungen von Scoutello, von Partnern oder von Dritten dargestellt; er kann werbliche Elemente enthalten und auf die Scoutello-Homepage sowie auf Angebote und Leistungen von Scoutello verweisen.

(2) Innerhalb des Bereichs „Erkunden“ genießt der eigene Content des Partners (Betreibers der WebApp) stets oberste Priorität und wird vorrangig angezeigt.

(3) Der Partner kann darüber hinaus – nach Maßgabe des gewählten Lizenzmodells (Preisliste, § 22 Abs. 1) – weitere Partner auswählen, deren Content im Anschluss an seinen eigenen Content vorrangig angezeigt wird. Erst nachrangig folgt der von Scoutello bereitgestellte oder gewonnene Content.

(4) Je nach gewähltem Lizenzmodell kann der Partner im Bereich „Erkunden“ einzelne Kategorien (inhaltliche Kanäle) von der Anzeige ausschließen.

(5) Empfehlungen im Bereich „Erkunden“ werden als solche kenntlich gemacht.

(6) Erlöse, die Scoutello unmittelbar aus dem Bereich „Erkunden“ erzielt – insbesondere Vermarktungs-, Platzierungs- und Werbeerlöse sowie Erlöse aus dem von Scoutello bereitgestellten oder gewonnenen Content – stehen ausschließlich Scoutello zu; ein Beteiligungsanspruch des Partners besteht insoweit nicht, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Buchungen von Content des Partners oder ausgewählter weiterer Partner werden nach dem Provisionsmodell (§ 21) abgerechnet.

(7) Der Betreiber einer WebApp kann den Bereich „Erkunden“ nach Maßgabe des gewählten Lizenzmodells gegen das in der Preisliste (§ 22 Abs. 1) ausgewiesene Entgelt optional deaktivieren (ausblenden). Ohne ein solches Entgelt besteht kein Anspruch auf Deaktivierung.

(8) Das Ausblenden des Bereichs „Erkunden“ gilt in diesem Fall ebenfalls für Einladungen zu Veranstaltungen, die per E-Mail über Scoutello versendet werden.

(9) Unberührt bleiben sonstige werbliche Einblendungen/Empfehlungen nach Maßgabe dieser AGB, soweit sie als solche gekennzeichnet sind und der jeweilige Tarif keine abweichende Regelung vorsieht.

(10) Hauptparameter für das Ranking der Angebote im Bereich „Erkunden“ und in Suchergebnissen sind: die vom Partner festgelegte Priorisierung (§ 19 Abs. 2 und 3), die Relevanz zum jeweiligen Kontext (z. B. Standort, Kategorie, Sprache), die Verfügbarkeit und Aktualität des Angebots sowie die Vollständigkeit der Angaben. Die genannten Parameter sind absteigend nach ihrer relativen Bedeutung aufgeführt. Scoutello kann eigene Angebote sowie Angebote, aus denen Scoutello Erlöse erzielt, gesondert kennzeichnen und darstellen; eine solche Bevorzugung wird transparent gemacht.

Teil G – Zahlungsabwicklung, Umsatzbeteiligung, Preise

§ 20 Zahlungsabwicklung, Agenturmodell, Merchant of Record

(1) Kostenpflichtige Buchungen werden über den von Scoutello eingesetzten Zahlungsdienstleister (z. B. Stripe, PayPal) im Wege der Direktbelastung abgewickelt (bei Stripe: „Direct Charges“). Der Betreiber bindet hierzu ein eigenes Zahlungskonto an und durchläuft die erforderlichen KYC-Prozesse. Die Kundenzahlung fließt unmittelbar auf das Konto des Betreibers. Der konkrete Zahlungsfluss je Zahlungsdienstleister ergibt sich aus der jeweiligen Konfiguration.

(2) Anbieter und Vertragspartner des Kunden ist je nach Buchungsmodell der Betreiber, der Verkäufer/Kurator (bei Erlebnispaketen) oder ein Drittanbieter (§ 39). Diese Person ist zugleich Merchant of Record: Sie erzielt den Umsatz auf den vollen Verkaufspreis, ist Rechnungsaussteller und Zahlungsempfänger, schuldet die hierauf anfallende Umsatzsteuer und ist für Rückerstattungen und Rückbelastungen (Chargebacks) verantwortlich. Die für die jeweilige Buchung maßgebliche Person wird dem Kunden unmittelbar vor der Buchung angezeigt.

(3) Scoutello wird ausschließlich als Vermittler tätig und ist weder Zahlungsdienstleister noch Inkassostelle. Scoutello handelt bei Buchungsabwicklung, Zahlungseinzug und Support im Namen und für Rechnung des Betreibers. Der Verkaufspreis läuft nicht über die Bücher von Scoutello. Der einzige Anspruch von Scoutello ist die Provision (§ 21), die als Plattform- bzw. Vermittlungsentgelt (Application Fee) aus der jeweiligen Transaktion des Betreibers einbehalten wird.

(4) Die Gebühren des Zahlungsdienstleisters für diese Transaktionen trägt Scoutello; der Betreiber wird insoweit zahlungsneutral gestellt. Die Zahlungsgebühr wird nicht zulasten der Auszahlung an den Betreiber berücksichtigt, sondern aus dem Provisionsanteil von Scoutello getragen.

(5) Chargebacks/Rückbelastungen, Betrugsprävention und Auszahlungslogiken richten sich auch nach den Bedingungen des Zahlungsdienstleisters. Der Betreiber ist als Merchant of Record für die Abwicklung von Stornierungen, Rückerstattungen und Rückbelastungen verantwortlich. Abweichend von Absatz 4 trägt der Betreiber die mit Rückbelastungen verbundenen Kosten und Entgelte (insbesondere Chargeback-Gebühren).

(6) Der Betreiber stellt sicher, dass er umsatzsteuerlich ordnungsgemäß aufgestellt ist. Bei Betreibern mit Sitz im Ausland kann sich die umsatzsteuerliche Behandlung der Provision ändern (insbesondere Reverse-Charge-Verfahren).

§ 21 Provisionen, Netto-Marge, Mindestprovision, Abrechnung

(1) Für über die Plattform vermittelte oder buchbare Leistungen (z. B. Touren, Erlebnispakete, Tickets) erhält Scoutello eine Provision. Der maßgebliche Provisionssatz ist im Partnervertrag bzw. in der Preisliste (§ 22 Abs. 1) definiert.

(2) Bemessungsgrundlage der Provision ist die Netto-Marge. Sämtliche Beträge werden hierfür netto, d. h. ohne Umsatzsteuer, gerechnet. Die Netto-Marge ist die Differenz zwischen dem Netto-Verkaufspreis und dem Netto-Einkaufspreis (den Kosten des Betreibers). Bei Leistungen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen (z. B. Paketen mit gemischten Sätzen) erfolgt die Netto-Berechnung positionsweise nach dem jeweils anwendbaren Steuersatz.

(3) Weist eine Leistung keinen Einkaufspreis aus, entspricht die Netto-Marge dem vollständigen Netto-Verkaufspreis. Für Angebote ohne ausgewiesenen Einkaufspreis (z. B. im offenen Marktplatz) kann anstelle der margenbasierten Provision ein fester Prozentsatz vom Netto-Verkaufspreis gelten; der maßgebliche Satz wird im Partnervertrag bzw. Vermarktungsbereich ausgewiesen.

(4) Es gilt eine Mindestprovision (Floor) in Höhe des in der Preisliste (§ 22 Abs. 1) ausgewiesenen Anteils vom Netto-Verkaufspreis. Ergäbe der vereinbarte Provisionssatz einen niedrigeren Betrag, tritt an dessen Stelle die Mindestprovision. Darüber hinaus beträgt das Netto-Ergebnis von Scoutello nach Abzug der von Scoutello getragenen Zahlungsgebühren je Buchung mindestens 1 € netto (Mindest-Netto-Ergebnis; maßgeblich ist die Preisliste, § 22 Abs. 1). Reicht die nach den vorstehenden Regeln berechnete Provision hierfür nicht aus, erhöht sich die Provision so weit, dass das Mindest-Netto-Ergebnis erreicht wird; die hierdurch bedingte Erhöhung der Provision mindert die Marge des Betreibers entsprechend.

(5) Die Provision wird zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer fakturiert, mit getrenntem Ausweis von Netto und Umsatzsteuer. Erfolgt die Abrechnung im Wege der Gutschrift (§ 14 UStG), setzt dies eine vorherige Vereinbarung zwischen Scoutello und dem Anbieter voraus. Der Verkaufspreis selbst ist nicht Umsatz von Scoutello.

(6) Mit der Provision sind zugleich die Betriebskosten abgegolten, die Scoutello im Zusammenhang mit den über die Plattform buchbaren Leistungen (Touren, Erlebnispakete, Tickets) trägt, insbesondere die Gebühren des Zahlungsdienstleisters (§ 20 Abs. 4) sowie Kosten für KI-Funktionen (z. B. Text-to-Speech, KI-Assistent, Übersetzung) und für Navigations-/Routingdienste. Diese Kosten trägt Scoutello; der Betreiber wird insoweit neutral gestellt und über die Provision hinaus nicht mit diesen Kosten belastet. Die Auszahlung an den Betreiber entspricht dem Verkaufspreis abzüglich der Brutto-Provision.

(7) Rechenbeispiel (illustrativ, mit beispielhaften Sätzen; maßgeblich sind die Sätze der Preisliste): Bei einem Verkaufspreis von 79,00 € (brutto, 19 % USt), einem Einkaufspreis von 50,00 € (brutto, inkl. 19 % USt), einem Provisionssatz von 30 % und einem Floor von 6 % beträgt die Netto-Marge 24,37 € und die Provision 7,31 € netto (die Mindestprovision von 3,98 € greift nicht).

(8) Scoutello kann Mindestanforderungen an die Preisgestaltung festlegen, insbesondere einen Mindestaufschlag des Verkaufspreises gegenüber dem Einkaufspreis sowie einen Mindest-Verkaufspreis. Leistungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können von der Buchbarkeit ausgeschlossen werden.

(9) Wird eine Buchung storniert und dem Kunden der Verkaufspreis erstattet, erstattet Scoutello die hierauf entfallende Provision. Bei teilweiser Erstattung erfolgt die Rückerstattung der Provision anteilig. Die Verrechnung erfolgt mit der nächsten Abrechnung. Dies gilt auch für Kulanzregelungen des Anbieters nach § 40 Abs. 1a.

(10) Provisionen und Zusatzentgelte (z. B. Drittplattformen, Sondermodule, Kontingentüberschreitungen) werden nach den bei Buchung/Aktivierung angezeigten bzw. im Partnervertrag definierten Sätzen abgerechnet.

§ 22 Preise, Lizenzmodelle, Zahlungsbedingungen

(1) Die Nutzung der Plattform durch Partner erfolgt auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Modulaktivierung geltenden Preis-, Tarif- und Provisionsmodelle, die auf der offiziellen Website von Scoutello unter https://scoutello.com/lizenzen veröffentlicht sind. Diese Preisangaben sind verbindlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

(2) Abhängig vom gewählten Lizenzmodell können monatliche Grundgebühren, umsatzabhängige Provisionen, nutzungsabhängige Zusatzkosten sowie Entgelte für Sondermodule oder externe Vermarktung anfallen.

(3) Provisionen werden auf Basis der Netto-Marge nach § 21 berechnet. Umsatzbeteiligungen (z. B. prozentuale Beteiligungen zugunsten des Partners) ergeben sich aus der jeweils im Vermarktungsbereich oder in der Preisliste ausgewiesenen Regelung und können je nach Produkt, Kanal oder Kampagne variieren.

(4) Kosten für Zahlungsabwicklung, KI-Funktionen und Navigations-/Routingdienste, die im Zusammenhang mit über die Plattform buchbaren Leistungen anfallen, trägt Scoutello; sie sind mit der Provision (§ 21) abgegolten. Zusatzkosten für gesondert aktivierte Zusatzmodule (z. B. Live-Übersetzung nach § 8), externe Vermarktung oder Kontingentüberschreitungen werden dem Partner vor Aktivierung der jeweiligen Funktion transparent angezeigt und gelten mit Aktivierung als vereinbart.

(5) Die Abrechnung erfolgt – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – gemeinsam mit den monatlichen Lizenzgebühren über das jeweils hinterlegte Zahlungsmittel.

(6) Abweichende Preisvereinbarungen, Rabatte oder Sonderkonditionen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

Teil H – Laufzeit, Kündigung, Folgen der Beendigung

§ 23 Laufzeit, Kündigung

(1) Endnutzer können die Nutzung jederzeit beenden.

(2) Partner können den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern keine abweichende Mindestlaufzeit vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schweren Verstößen gegen diese AGB, wiederholtem Missbrauch, erheblichen Rechtsverletzungen, Zahlungsverzug oder Sicherheitsgefährdungen.

§ 24 Daten und Inhalte nach Vertragsende

(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung wird der Zugang deaktiviert.

(2) Partner-Content wird grundsätzlich entfernt. Eine Speicherung in Backups/Protokollen kann aus technischen Gründen noch für begrenzte Zeit erfolgen und wird turnusgemäß gelöscht/überschrieben.

(3) Personenbezogene Daten werden nach Beendigung gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen oder eine Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen (z. B. Nachweis in Streitfällen) erforderlich ist.

(4) Soweit Scoutello als Datenverarbeitungsdienst im Sinne des EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) einzuordnen ist, gelten die gesetzlichen Wechsel- und Portabilitätsrechte: Scoutello unterstützt den Export der Daten des Partners, den Wechsel zu einem anderen Anbieter und gewährt nach Ablauf einer angemessenen Übergangsphase für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen einen Datenabruf (Art. 23 bis 26 Data Act). Absatz 1 und § 38 gelten insoweit nur eingeschränkt.

Teil I – Haftung, Gewährleistung, Freistellung

§ 25 Haftung von Scoutello

(1) Scoutello haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Scoutello nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Für Content von Partnern, Endnutzern oder Dritten übernimmt Scoutello keine Verantwortung; dies gilt auch für Empfehlungen, Bewertungen oder verlinkte Inhalte.

(4) Für KI-Ausgaben, automatisierte Übersetzungen und Echtzeit-Übertragungen wird keine Haftung für inhaltliche Richtigkeit übernommen; maßgeblich ist stets die Originalsprache bzw. der Original-Content. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den Absätzen 1 und 2; zwingende gesetzliche Haftungstatbestände sowie eigene Prüf-, Produkt- und Plattformpflichten von Scoutello bleiben unberührt.

§ 26 Freistellung

(1) Der Partner stellt Scoutello von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Partner zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, insbesondere durch Partner-Content, Partner-Konfigurationen (z. B. Teilnehmerlisten/Networking-Sichtbarkeit), Partnerkommunikation (z. B. E-Mail-Versand/Newsletter) sowie durch die Zusammenstellung, den Vertrieb und die Durchführung von Erlebnispaketen einschließlich reiserechtlicher Pflichten (§§ 651a ff. BGB), soweit der Partner als Verkäufer/Kurator bzw. Anbieter auftritt.

(2) Voraussetzung der Freistellung ist, dass Scoutello den Partner über den geltend gemachten Anspruch unverzüglich informiert, dem Partner die Führung der Rechtsverteidigung und etwaige Vergleichsverhandlungen ermöglicht und ohne dessen Zustimmung kein Anerkenntnis abgibt und keinen Vergleich schließt. Die Freistellung ist auf die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung begrenzt.

Teil J – Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Drittanbieter

§ 27 Datenschutz (Grundsatz)

(1) Scoutello verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit DSGVO und BDSG.

(2) Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Plattform.

(3) Externer Datenschutzbeauftragter: Arne Platzbecker, HABEWI GmbH & Co. KG, Großer Schippsee 36, 21073 Hamburg.

§ 28 Auftragsverarbeitung, Rollenverteilung Partner/Scoutello

(1) Soweit Scoutello personenbezogene Daten im Auftrag des Partners verarbeitet (z. B. Event-Teilnehmerdaten, CRM-Daten, Versandlisten), handelt Scoutello als Auftragsverarbeiter; der Partner ist Verantwortlicher. In diesem Fall ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) maßgeblich. Für andere Verarbeitungen – insbesondere Plattformkonten, Sicherheit, Abrechnung, Content-Moderation sowie die eigene Vermarktung im Bereich „Erkunden“ – ist Scoutello eigenständig oder gemeinsam mit dem Partner Verantwortlicher; die jeweiligen Rollen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

(2) Der Partner ist verantwortlich für Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und Einwilligungen, soweit die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich erfolgt.

§ 29 Einsatz von Unterauftragnehmern und KI-Drittanbietern

(1) Scoutello kann zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einsetzen (z. B. Hosting, Zahlungsdienstleister, E-Mail-Infrastruktur, KI-Anbieter).

(2) Soweit für KI-Funktionen Inhalte verarbeitet werden (z. B. für Übersetzung, TTS, Chat), können Inhalte temporär an entsprechende Dienstleister übermittelt werden, soweit dies technisch erforderlich ist. Scoutello stellt sicher, dass dies auf einer datenschutzrechtlichen Grundlage erfolgt (insb. AVV/Standardvertragsklauseln, sofern erforderlich).

Teil K – Widerruf für Verbraucher (Endnutzer)

§ 30 Widerrufsrecht für Verbraucher (Endnutzer)

(1) Vertragspartner des Endnutzers ist bei entgeltlichen Buchungen die jeweilige Organisation (der Partner/Betreiber) als Anbieter und Merchant of Record (§ 20 Abs. 2), nicht Scoutello. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 13 BGB) besteht daher im Verhältnis zwischen Endnutzer und Organisation; die Organisation ist für die Widerrufsbelehrung und die Abwicklung des Widerrufs verantwortlich. Scoutello stellt hierfür lediglich die technischen Funktionen bereit.

(2) Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die für einen bestimmten Termin oder Zeitraum gebucht werden (z. B. terminierte Touren, Führungen oder Veranstaltungen), besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB regelmäßig kein Widerrufsrecht.

(3) Für alle über die Online-Oberfläche geschlossenen widerrufsfähigen Fernabsatzverträge – insbesondere zeitlich ungebundene digitale Touren sowie zeitlich ungebundene Pakete, die erst ab Aktivierung für einen begrenzten Zeitraum (z. B. 24 Stunden) gelten – wird während der gesamten Widerrufsfrist eine ständig verfügbare, deutlich hervorgehobene und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“, § 356a BGB) über die Plattform bereitgestellt. Über eine erste Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ gelangt der Endnutzer zu einer Eingabemaske für die erforderlichen Angaben; mit einer zweiten Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ wird die Erklärung abgegeben. Der Eingang des Widerrufs wird dem Endnutzer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt; die Bestätigung enthält den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Der Widerruf wird vorrangig über diese Funktion ermöglicht; die gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Erklärungswege (E-Mail, Brief, Formular) bleiben daneben bestehen und werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Soweit entgeltlicher digitaler Content erworben wird, erlischt ein bestehendes Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Endnutzer ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, seinen Rechteverlust bestätigt hat und ihm die Vertragsbestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt wurde (§ 356 Abs. 6 BGB).

(5) Maßgeblich für ein etwaiges Widerrufsrecht sowie für die Widerrufsbelehrung und die Abwicklung des Widerrufs ist der jeweilige Vertragspartner des Kunden (§ 20 Abs. 2); bei Drittangeboten (§ 39 Abs. 14 und 15) gelten insoweit die Bedingungen und die Belehrung des jeweiligen Drittanbieters. Die maßgebliche Widerrufsbelehrung wird dem Endnutzer vor Vertragsschluss bereitgestellt.

Teil L – Leistungsstörungen, Mängelrechte, SaaS-Gewährleistung

§ 31 Leistungsstörungen, Mängelanzeige (Partner/B2B)

(1) Die §§ 31 und 32 regeln die Gewährleistung im Verhältnis zwischen Scoutello und Partnern (Unternehmern). Rechte von Verbrauchern richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und werden hierdurch nicht eingeschränkt. Ein Sachmangel der Plattform liegt vor, wenn die Plattform erheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch ihre vertragsgemäße Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist.

(2) Unerhebliche Abweichungen, insbesondere optische Abweichungen, temporäre Einschränkungen einzelner Module, Performance-Schwankungen oder KI-bedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

(3) Der Partner hat Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform unter möglichst genauer Beschreibung anzuzeigen.

(4) Unterlässt der Partner eine ordnungsgemäße Mängelanzeige, gelten die Leistungen als genehmigt. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbrauchern, bleiben unberührt.

§ 32 Mängelbeseitigung, Nacherfüllung (Partner/B2B)

(1) Scoutello ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Fehlerumgehung („Workaround“) oder Funktionsanpassung zu beseitigen.

(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Mängelbeseitigung besteht nicht.

(3) Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Partner eine angemessene Minderung verlangen oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB.

Teil M – Support, Service Levels, Eskalation

§ 33 Supportleistungen

(1) Scoutello stellt Supportleistungen im Rahmen des jeweils gebuchten Lizenzmodells bereit. Ein Support-Kontakt für Störungsmeldungen steht allen Partnern unabhängig vom Lizenzmodell zur Verfügung (§ 5 Abs. 4).

(2) Umfang, Kommunikationskanäle, Reaktionszeiten und Priorisierung können tarifabhängig variieren.

(3) Support umfasst keine Schulung, individuelle Konfiguration oder inhaltliche Pflege, sofern nicht gesondert vereinbart.

§ 34 Kein garantiertes SLA ohne Vereinbarung

(1) Ein verbindliches Service-Level-Agreement (SLA) besteht nur, sofern dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(2) Ohne SLA gilt die Verfügbarkeitszusage nach § 5 Abs. 1; weitergehende Verfügbarkeits-, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten schuldet Scoutello in diesem Fall nicht.

Teil N – Sicherheit, Zugangsschutz, Systemintegrität

§ 35 Sicherheitsmaßnahmen und Nutzerpflichten

(1) Scoutello setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Plattform ein.

(2) Nutzer sind verpflichtet:

  • sichere Passwörter zu verwenden,
  • Zugangsdaten nicht weiterzugeben,
  • organisatorische Rollen sachgerecht zu vergeben,
  • verdächtige Aktivitäten unverzüglich zu melden.

(3) Scoutello ist berechtigt, bei Sicherheitsvorfällen Zugänge temporär zu sperren.

§ 36 Protokollierung und Missbrauchserkennung

(1) Scoutello ist berechtigt, Zugriffe, Änderungen und Systemereignisse zu protokollieren, soweit dies zur Sicherheit, Fehleranalyse oder Missbrauchsvermeidung erforderlich ist.

(2) Protokolle können im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden.

Teil O – Datenexport, Portabilität, Backups

§ 37 Datenexport und Portabilität

(1) Der Partner kann während der Vertragslaufzeit verfügbare Exportfunktionen nutzen, sofern diese vorgesehen sind.

(2) Ein Anspruch auf individuelle Datenaufbereitung, Sonderformate oder Migration besteht nicht.

(3) Nach Vertragsende besteht kein Anspruch auf fortgesetzten Zugriff oder Datenexport, soweit nicht zwingende gesetzliche Ansprüche bestehen – insbesondere Export-, Wechsel- und Abrufrechte nach dem EU Data Act (§ 24 Abs. 4) – oder dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 38 Backups und Wiederherstellung

(1) Scoutello erstellt systemseitige Backups nach eigenem Ermessen.

(2) Backups dienen der Systemsicherheit und nicht der individuellen Datenwiederherstellung für einzelne Partner.

(3) Ein Anspruch auf Wiederherstellung bestimmter Datenstände besteht nicht.

Teil P – Ticketing, Buchungen, Rückabwicklung

§ 39 Ticketing, Buchungen, Erlebnispakete

(1) Scoutello stellt technische Funktionen für Ticketing, Check-in, Teilnehmerverwaltung sowie für die Buchung von Touren und Erlebnispaketen bereit.

(2) Vertragspartner der Endnutzer ist ausschließlich der jeweilige Partner (Verkäufer), nicht Scoutello. Scoutello handelt bei Buchungsabwicklung, Zahlungseinzug und Support im Namen und für Rechnung des Verkäufers und wird nicht selbst Vertragspartner der gebuchten Leistungen.

(3) Scoutello haftet nicht für die Durchführung von Events, Touren oder Erlebnispaketen.

(4) Erlebnispakete bündeln mehrere Einzelleistungen (Bausteine) zu einem Gesamtangebot. Vertragspartner des Endnutzers ist der Partner (Verkäufer/Kurator), der das Paket zusammenstellt und im eigenen Namen anbietet. Die einzelnen Bausteine werden von den jeweiligen Leistungspartnern erbracht, die im Innenverhältnis das Leistungsrisiko ihres Bausteins tragen.

(5) Ein Paket kann sowohl im Paketpreis enthaltene Leistungen als auch gesondert zu buchende und zu bezahlende Zusatzleistungen (Extras) umfassen. Enthaltene und gesondert kostenpflichtige Bestandteile werden im Angebot deutlich gekennzeichnet, sodass für den Kunden vor der Buchung erkennbar ist, welche Leistungen im Paketpreis enthalten sind und welche zusätzlich zu buchen und zu bezahlen sind.

(6) Für jeden Baustein kann ein Wert ausgewiesen werden; die Summe der ausgewiesenen Werte kann vom Paketpreis abweichen. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass ausgewiesene Werte tatsächlichen regulären Einzelpreisen entsprechen und nicht irreführend sind.

(7) Bausteine werden vor Ort durch Vorlage und Scan des im digitalen Tagesplan hinterlegten QR-Codes eingelöst. Der Einlöse-Datensatz dokumentiert die Inanspruchnahme des Bausteins.

(8) Trägt ein Verkäufer ein Fremdangebot (Angebot eines Leistungspartners) ein, ist die E-Mail-Adresse des jeweiligen Leistungspartners zu hinterlegen. Diese Adresse dient der Freigabe des Angebots sowie der Kommunikation im Problemfall (z. B. Ausfall einer Leistung, um die sich Scoutello zunächst im Rahmen des Supports kümmert).

(9) Vor der Aktivierung wird dem Leistungspartner das Angebot mit allen Angaben sowie diese AGB an die hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt. Das Angebot wird beim Verkäufer erst aktiv, nachdem der Leistungspartner die Übermittlung ausdrücklich freigegeben hat; die Freigabe wird systemseitig mit Zeitstempel protokolliert. Die Freigabe dokumentiert die Bestätigung des Angebots durch den Leistungspartner; für die inhaltliche Richtigkeit bleibt der jeweilige Anbieter verantwortlich. Änderungen an einem Fremdangebot bedürfen derselben Freigabe.

(10) Bei eigenen Angeboten des Verkäufers sowie bei im Rahmen der Organisation öffentlich eingestellten Angeboten entfällt eine gesonderte Einzelfreigabe.

(11) Scoutello tritt nicht als Reiseveranstalter auf. Für die rechtliche Einordnung ist jedoch die tatsächliche Ausgestaltung – insbesondere das Auftreten gegenüber dem Kunden und das Zusammenstellen der Leistungen – maßgeblich, nicht allein diese Klausel. Ein reines Erlebnisbündel, das nur eine Art von Reiseleistung umfasst, ist keine Pauschalreise. Werden Leistungen unterschiedlicher Art kombiniert (insbesondere Beherbergung oder Beförderung zusätzlich zu Erlebnisleistungen), kann eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistung im Sinne der §§ 651a ff. BGB vorliegen; die damit verbundenen Pflichten (insbesondere Insolvenzabsicherung/Reisesicherungsschein und Informationspflichten) treffen den jeweiligen Verkäufer/Kurator.

(12) Reiseleistungen von weniger als 24 Stunden Dauer ohne Übernachtung (Tagesreisen), deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt, unterfallen zudem in der Regel nicht dem Pauschalreiserecht (§ 651a Abs. 5 BGB). Der Partner ist für die zutreffende reiserechtliche Einordnung und Kennzeichnung seines Angebots verantwortlich.

(13) Erwerb über App-Stores: In der nativen Scoutello-App können sowohl Erlebnispakete als auch Audio-Touren erworben werden. Die Zahlung wird über den auf der Plattform eingesetzten Zahlungsdienstleister (§ 20) und außerhalb der In-App-Kauf-Systeme der jeweiligen App-Store-Betreiber (z. B. Apple App Store, Google Play) abgewickelt. Audio-Touren können in der App zudem abgespielt werden. Die Verfügbarkeit einzelner Funktionen kann von den jeweils geltenden Vorgaben der App-Store-Betreiber abhängen.

(14) Drittangebote: Scoutello kann Angebote Dritter (Leistungspartner) auch unmittelbar über die Plattform anbieten und an Endkunden vermitteln. Auch in diesem Fall wird Scoutello ausschließlich als Vermittler im Namen und für Rechnung des jeweiligen Drittanbieters tätig; Vertragspartner des Kunden für die gebuchte Leistung ist der jeweilige Drittanbieter, nicht Scoutello.

(15) Der Drittanbieter wird dem Kunden vor Abschluss der Buchung klar als Vertragspartner benannt. Für die Durchführung, Gewährleistung, Stornierung, Rückerstattung sowie ein etwaiges Widerrufsrecht ist der Drittanbieter verantwortlich; Scoutello stellt insoweit nur die technische Abwicklung sowie, bei widerrufsfähigen Angeboten, die elektronische Widerrufsfunktion (§ 30 Abs. 3) bereit. Die reiserechtliche Einordnung nach den Absätzen 11 und 12 bleibt unberührt.

§ 40 Stornierungen, Rückerstattungen

(1) Der jeweilige Anbieter (Merchant of Record, § 20 Abs. 2) ist für Stornierungen, Umbuchungen und Rückerstattungen verantwortlich; die hierfür geltenden Regelungen legt er fest.

(1a) Der Anbieter kann über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Kulanzregelungen anbieten, insbesondere eine kostenfreie Stornierung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt vor Leistungsbeginn, eine kostenfreie Umbuchung auf einen anderen Termin oder die Ausgabe eines Gutscheins. Die jeweils geltenden Regelungen werden dem Kunden vor der Buchung angezeigt. Bei Stornierungen erstattet Scoutello die auf die Buchung entfallende Provision (§ 21 Abs. 9). Wird ein Gutschein ohne festen Termin ausgegeben, kann hierfür ein Widerrufsrecht bestehen (§ 30).

(2) Scoutello stellt lediglich die technische Abwicklung bereit.

(3) Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

(4) Bei Erlebnispaketen sollte der Kunde die Nichterbringung eines Bausteins über die Melde-Funktion im digitalen Tagesplan anzeigen, möglichst innerhalb von 48 Stunden nach dem vorgesehenen Einlösezeitpunkt. Diese Frist ist eine Ordnungsfrist; gesetzliche Fristen und Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(5) Die Meldung löst keine automatische Erstattung aus, sondern eine Prüfung. Der Einlöse-Datensatz dient als Indiz für die Inanspruchnahme eines Bausteins; dem Kunden bleibt der Nachweis des Gegenteils unbenommen. Qualitätsbeanstandungen bleiben unberührt.

(6) Vorrangig wird eine gleichwertige Ersatzleistung angeboten. Ist diese nicht möglich oder wird sie abgelehnt, wird mindestens der für den betroffenen Baustein ausgewiesene Wert erstattet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

(7) Der Leistungspartner wirkt an der Aufklärung mit und legt auf Anforderung geeignete Nachweise vor. Reagiert er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, gilt die Nichterbringung als bestätigt. Ein an den Kunden erstatteter Betrag in Höhe des ausgewiesenen Wertes wird mit der gebündelten Monatsauszahlung an den Leistungspartner verrechnet.

(8) Scoutello und der Verkäufer sind berechtigt, ein Angebot oder Paket bei begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Leistungspartners oder bei einer Häufung berechtigter Beanstandungen vorübergehend zu sperren, bis der Sachverhalt geklärt ist.

(9) Die Absätze 4 bis 8 beschreiben einen freiwilligen Bearbeitungsablauf zur schnellen Klärung. Gesetzliche Rechte, Beweismittel und Fristen der Verbraucher – insbesondere Mängel- und Gewährleistungsrechte – bleiben hiervon unberührt.

Teil Q – CRM, Lead-Import, Scraping

§ 41 Zulässige und unzulässige Datenerhebung

(1) Der Import oder die Erfassung von Kontaktdaten ist nur zulässig, wenn hierfür eine rechtmäßige Grundlage besteht.

(2) Insbesondere unzulässig sind:

  • automatisiertes Scraping,
  • Import gekaufter Adresslisten,
  • Lead-Generierung ohne Einwilligung oder Vertragsbezug.

(3) Scoutello ist berechtigt, bei Verstößen CRM-Funktionen zu sperren.

Teil R – Newsletter, Marketing, Double-Opt-In

§ 42 Newsletter- und Marketingkommunikation

(1) Newsletter- und Marketingfunktionen dürfen nur genutzt werden, wenn eine wirksame Einwilligung der Empfänger vorliegt oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand besteht.

(2) Der Partner ist verpflichtet, ein rechtssicheres Abmeldeverfahren zu gewährleisten.

(3) Scoutello ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit einzelner Kampagnen zu prüfen.

(4) Für Newsletter-Anmeldungen ist ein bestätigtes Anmeldeverfahren (Double-Opt-In) einzusetzen: Die Anmeldung wird erst wirksam, nachdem der Empfänger sie über einen an seine E-Mail-Adresse versandten Bestätigungslink bestätigt hat. Der Bestätigungsvorgang ist zu protokollieren.

Teil S – Exportkontrolle, internationale Nutzung

§ 43 Internationale Nutzung

(1) Die Nutzung der Plattform kann internationalen rechtlichen Beschränkungen unterliegen.

(2) Nutzer sind selbst verantwortlich für die Einhaltung lokaler Vorschriften außerhalb Deutschlands.

Teil T – Höhere Gewalt

§ 44 Höhere Gewalt

(1) Scoutello haftet nicht für Leistungsstörungen, die durch höhere Gewalt verursacht und trotz angemessener Vorkehrungen nicht vermeidbar waren, für die Dauer und im Umfang des Ereignisses.

(2) Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, staatliche Maßnahmen, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen oder Drittinfrastrukturen.

Teil U – Vertragsauslegung

§ 45 Vertragsauslegung

(1) Überschriften dienen der Übersicht und haben keine eigenständige Auslegungswirkung.

(2) Zweifel bei der Auslegung dieser AGB gehen zulasten von Scoutello als Verwender (§ 305c Abs. 2 BGB).

Teil V – Schlussbestimmungen

§ 46 Abtretung, Rechtsnachfolge

(1) Scoutello ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Bei Verbraucherverträgen wird die eintretende Partei benannt; dem Verbraucher steht in diesem Fall ein Recht zur Lösung vom Vertrag zu.

(2) Der Partner darf Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Scoutello übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 47 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt (Art. 6 Rom-I-VO).

(2) Gerichtsstand ist Hamburg, soweit gesetzlich zulässig.

§ 48 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).